Geschichte der Frauen*konvention

Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau* (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women CEDAW), bekannt unter der Kurzformel Frauen*konvention oder Frauen*rechtskonvention, wurde 1979 von der UNO angenommen und wurde seither von 186 Ländern ratifiziert (Stand November 2009). Die Schweiz ratifizierte die Konvention 1997, damit stellt der Inhalt der Konvention verbindliches Recht dar. Die Schweiz hat jedoch zwei Vorbehalte angebracht, einen zur Regelung des Familiennamens (CEDAW Art. 16) und ein zweiter zum Eherecht (CEDAW Art. 15).

Im Februar 2007 hat die Schweiz zudem das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau* unterzeichnet und im September 2008 ratifiziert. Das Fakultativprotokoll erlaubt es Einzelpersonen oder Personengruppen, sich bei Verletzungen des CEDAW an den UNO-Frauen*rechtsausschuss zu wenden. Voraussetzung ist, dass vorher alle nationalen Rechtsinstanzen ausgeschöpft wurden. Der UNO-Frauen*rechtsausschuss kann daraufhin ein Untersuchungsverfahren gegen den entsprechenden Vertragsstaat einleiten. Das Zusatzprotokoll wurde mittlerweile von 99 Ländern ratifiziert (Stand November 2009).

In den 30 Artikeln des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau* sind eine Vielzahl von Diskriminierungsformen gegen Frauen* festgehalten und mit einer Agenda für nationale Aktionspläne zu deren Beendigung versehen. Unter Diskriminierung versteht die Konvention jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Einschränkung von Personen auf der Basis von Geschlecht, die bewirkt, dass Frauen* in der Anerkennung und Ausübung ihrer fundamentalen politischen, ökonomischen, sozialen, kulturellen und zivilen Rechte beschnitten werden. Mit der Ratifikation verpflichten sich die Staaten, Massnahmen zum Schutze von Frauen*rechten zu ergreifen im Sinne, dass

  • das Prinzip der Gleichheit von Frau* und Mann in die nationale Gesetzgebung integriert wird;
  • Gerichte und andere öffentliche Institutionen zur Sicherstellung des Schutz von Frauen* gegen Diskriminierung vorhanden sind; und
  • die Beseitigung von Diskriminierung von Frauen* durch Personen, Organisationen und Unternehmen garantiert wird.